Vereinssatzung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Herausgeberverein von Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main " (Herausgeberverein). Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein " in abgekürzter Form "e.V.".
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Veröffentlichungen der Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, denen die Mitglieder des Vereins angehören sowie die Veröffentlichung von rechtsprechungsbezogenen Dokumentationen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veröffentlichung im Internet und auf CD-ROM, wobei moderne Methoden der juristischen Informatik angewendet werden.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede Richterin und jeder Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§ 6 Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen in Rückstand ist und diesen Rückstand nach Aufforderung durch den Vorstand nicht binnen eines Monats ausgleicht. Die Mitgliedschaft wird ebenfalls gestrichen, wenn das Mitglied aus dem Oberlandesgericht ausscheidet oder in den Ruhestand versetzt wird. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliedschaft aufrecht erhalten bleiben. Die Streichung der Mitgliedschaft oder die Entscheidung über die Aufrechterhaltung im Falle des Ausscheidens oder des Ruhestandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied mitzuteilen ist.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten; seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§ 11 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16 der Satzung).
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
- beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.
- wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beantragen.
- In den Jahren, in denen keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muss die Tagesordnung bezeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 14 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagungsordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem 1. Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen
- Die Einladung zu der weitere Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig
§ 15 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebenen Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als Neinstimmen.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Keine Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 5. Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
Frankfurt am Main, den 28.10.2002